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Art. 2 Abs. 2 GG · ArbSchG · BetrSichV · DGUV

Unternehmerische Pflichten

Viele Unternehmer lassen ihre elektrischen Anlagen gar nicht oder nur unzureichend prüfen. Ein häufiger Irrtum dabei: Auch wer regelmäßig prüfen lässt, ist damit nicht automatisch aus der Haftung.

Wie die Pflichten zusammenhängen

Stellen Sie es sich wie eine Kette vor: Jede Stufe gibt die Verantwortung konkreter weiter

Stufe 1

Grundgesetz – Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG)

Der Staat ist verpflichtet, Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen – diese Schutzpflicht wird durch das Arbeitsschutzgesetz an die Unternehmer weitergegeben.

Stufe 2

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Konkretisiert diesen Schutzauftrag: Arbeitgeber müssen die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und dafür eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Stufe 3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Setzt das Arbeitsschutzgesetz für den Umgang mit Arbeitsmitteln um – dazu zählen auch elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Sie verpflichtet zu regelmäßigen Prüfungen, deren Umfang und Frist sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt.


Stufe 4

DGUV-Vorschriften (z.B. DGUV Vorschrift 3)

Konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung für elektrische Anlagen praktisch und technisch – sie beschreiben, wie eine Prüfung nach dem Stand der Technik konkret auszusehen hat.


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