Art. 2 Abs. 2 GG · ArbSchG · BetrSichV · DGUV
Unternehmerische Pflichten
Viele Unternehmer lassen ihre elektrischen Anlagen gar nicht oder nur unzureichend prüfen. Ein häufiger Irrtum dabei: Auch wer regelmäßig prüfen lässt, ist damit nicht automatisch aus der Haftung.
Wie die Pflichten zusammenhängen
Stellen Sie es sich wie eine Kette vor: Jede Stufe gibt die Verantwortung konkreter weiter
Stufe 1
Grundgesetz – Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG)
Der Staat ist verpflichtet, Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen – diese Schutzpflicht wird durch das Arbeitsschutzgesetz an die Unternehmer weitergegeben.
Stufe 2
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Konkretisiert diesen Schutzauftrag: Arbeitgeber müssen die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und dafür eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.
Stufe 3
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Setzt das Arbeitsschutzgesetz für den Umgang mit Arbeitsmitteln um – dazu zählen auch elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Sie verpflichtet zu regelmäßigen Prüfungen, deren Umfang und Frist sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt.
Stufe 4
DGUV-Vorschriften (z.B. DGUV Vorschrift 3)
Konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung für elektrische Anlagen praktisch und technisch – sie beschreiben, wie eine Prüfung nach dem Stand der Technik konkret auszusehen hat.
Die Prüfung entlastet – die Verantwortung bleibt
Eine regelmäßige, fachgerechte Prüfung durch uns dokumentiert, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind, und reduziert dadurch Ihr Haftungsrisiko erheblich. Vollständig entbindet sie Sie jedoch nicht: Die Betreiberverantwortung (Ihre Verantwortung als Unternehmer für den sicheren Betrieb) – etwa für die Auswahl eines qualifizierten Prüfdienstleisters, die Umsetzung empfohlener Maßnahmen und den ordnungsgemäßen Betrieb zwischen den Prüfterminen – verbleibt beim Unternehmer.
Fragen zu Ihrer Verantwortung als Unternehmer?